|
I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen KERN CNC-SERVICE und dem
Käufer bzw. Auftraggeber einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder
sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers wird
hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. KERN CNC-SERVICE ist
berechtigt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige
gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer/Auftraggeber nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer/Auftraggeber und KERN CNC-SERVICE eine
Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl
für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
3. Es muss gewährleistet sein, dass der Techniker/Monteur von KERN CNCSERVICE
sofort nach Eintreffen mit der Montage/Wartung/Reparatur beginnen
kann.
II. Vertragsabschluss
1. Angebote von KERN CNC-SERVICE sind freibleibend und unverbindlich. Die zu
dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich erklärt werden. Stellt KERN CNC-SERVICE dem Käufer
Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen
Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von KERN CNCSERVICE.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von KERN CNCSERVICE
keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung
oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen
ausschließlich die schriftliche Bestätigung von KERN CNC-SERVICE
maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies
gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.
Eine Mitteilung an KERN CNC-SERVICE ist jedenfalls dann nicht mehr
unverzüglich, wenn sie KERN CNC-SERVICE nicht innerhalb von sieben Tagen
zugegangen ist.
III Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und – fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht
KERN CNC-SERVICE eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben
hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags
durch den Käufer/Auftraggeber sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller
Vorleistungen des Käufers/Auftraggebers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. KERN CNC-SERVICE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das
zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige
Einwendungen sind KERN CNC-SERVICE unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen an KERN CNC-SERVICE oder höhere Gewalt
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen
einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen
im Betrieb von KERN CNC-SERVICE oder bei den Vorlieferanten von KERN
CNC-SERVICE. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind in diesen Fällen
in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von KERN CNC-SERVICE verschuldete
Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender
Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung,
höchstens aber in Höhe von 5 % des Wertes des betroffenen Teils der
Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom
Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt.
Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz,
sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkungen) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung
und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer
Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu
den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug so ist der Verkäufer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung
eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KERN CNC-SERVICE anerkannt
sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des
Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch, wenn Teillieferungen
erfolgen oder KERN CNC-SERVICE noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme
übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist
die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die KERN CNCSERVICE
nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Für Transportschäden,
auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem
Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Wird von uns „frei Ladefläche“
verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen Aufladevorgangs zu unseren
Lasten, nicht aber das vom Käufer zu tragende und in Transportversicherungen
normaler Art eingeschlossene Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch
oder sonstiger Beschädigung des gekauften Objekts.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet KERN CNC-SERVICE unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher
und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2 Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrenübergang
bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate,
bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör
in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden.
Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen,
wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn,
KERN CNC-SERVICE hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften
oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche
des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes
VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen
Rahmen ausgeschlossen.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im
Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen
von KERN CNC-SERVICE enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster,
Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben
über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und
sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von KERN CNC-SERVICE
zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur
die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien
für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist KERN CNC-SERVICE nur
bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung,
mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung
entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. die Gewährleistung
erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die
Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile,
alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen
Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen,
offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder
Mindermengen KERN CNC-SERVICE gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der
Lieferung. Verdeckte Mängel sind KERN CNC-SERVICE unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei
einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht
verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat KERN CNCSERVICE
ausreichend Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel
zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung
oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle
Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KERN CNCSERVICE
unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KERN CNC-SERVICE
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom
Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann,
wenn ohne die Genehmigung von KERN CNC-SERVICE seitens des Käufers
oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen
werden.
7. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen
Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere
alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber
Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in
zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
8. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von KERN CNC-SERVICE
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen
sind zulässig.
9. Im Falle der Mängelbeseitigung ist KERN CNC-SERVICE verpflichtet, alle zum
Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
gebracht wurde.
10. Lässt KERN CNC-SERVICE eine ihr gestellte angemessene Nachfrist zur
Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben
oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von KERN CNC-SERVICE
verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss
aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das
Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
11. Bei Verstößen und Fehlleistungen des Montagepersonals von KERN CNCSERVICE
muss der Auftraggeber unverzüglich KERN CNC-SERVICE benachrichtigen.
Nach Beendigung der Arbeiten des Montagepersonals muss der Auftraggeber
sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Maschine überzeugen. Mit
Unterschrift des Auftraggebers wird die einwandfreie Durchführung der Montage
und die Anzahl der benötigten Arbeitsstunden bestätigt.
12. Software und Literatur sind vom Umtausch nach Aufreißen der Ware bzw.
Brechen des Lizenzsiegels ausgeschlossen. Bei der Lieferung von Software
gelten über unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen
Bedingungen des Herstellers. Der Käufer erkennt deren Geltung durch Öffnen
des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KERN CNC-SERVICE
infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs-
oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend,
weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet
KERN CNC-SERVICE – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
- Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit er garantiert hat
- Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. KERN CNC-SERVICE behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist KERN CNC-SERVICE zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Käufer KERN CNC-SERVICE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. KERN CNC-SERVICE ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosen des
Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch KERN CNC-SERVICE bereits jetzt alle Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KERN CNCSERVICE,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichtet sich KERN CNC-SERVICE die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
KERN CNC-SERVICE kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren,
die KERN CNC-SERVICE nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KERN CNCSERVICE
und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer
stets für KERN CNC-SERVICE vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit
anderen nicht KERN CNC-SERVICE gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwirbt KERN CNC-SERVICE das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung
oder Vermischung. Werden Waren von KERN CNC-SERVICE mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer KERN CNC-SERVICE anteilsmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für KERN CNC-SERVICE. Für die durch Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist KERN
CNC-SERVICE berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. KERN CNCSERVICE
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von KERN CNC-SERVICE unterliegt
dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn KERN CNC-SERVICE die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
aufgrund eines von KERN CNC-SERVICE zu vertretenden Umstandes unmöglich
wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen
Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur
für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag
zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere
Ansprüche auf Schadenersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen
aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden
des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von KERN CNC-SERVICE vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung ist KERN CNC-SERVICE berechtigt, zurückgenommene
Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die
Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von KERN CNC-SERVICE .
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von
KERN CNC-SERVICE Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im
Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen KERN CNCSERVICE
können dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden
unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen
Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen
nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird
die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KERN CNC-SERVICE ; dies gilt
auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen,
Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgen.
4. KERN CNC-SERVICE ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten
stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu
speichern und durch von KERN CNC-SERVICE beauftragte Dritte bearbeiten
und speichern zu lassen.
|